1.1 Die allgemeinen Lieferbedingungen gelten gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Alfred Eichelberger GmbH&Co.KG unterliegen diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Spätestens mit Entgegennahme unserer Leistung gelten unsere Allgemeinen Lieferbedingungen als angenommen.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Ohne schriftliche Bestätigung kommt der Vertrag spätestens mit der Lieferung zustande; in diesem Falle gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
2.2 Unterlagen wie Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Für die Art und den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir behalten uns nachträgliche Änderungen der Konstruktion und Ausführung insoweit vor, als diese den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
2.4 Falls in unsere Lieferung vom Besteller beigestellte Teile eingebaut werden sollen, so verpflichtet sich der Besteller, dass die beigestellten Teile dem Stand der Technik entsprechen und sämtliche gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllen.
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung; zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geltenden Steuersatzes.
3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung; 1/3 sobald dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt ist; der Restbetrag innerhalb 30 Tagen nach Gefahrenübergang.
3.3 Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, Verzugszinsen sowie Mahngebühren zu berechnen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, so wird dieser Betrag geltend gemacht. Ferner sind wir berechtigt, nach unserer Wahl noch ausstehende restliche Kaufpreisraten oder sonstige gegen den Besteller bestehende Forderungen fällig zu stellen oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig zu machen. Dieses Recht steht uns auch zu, wenn uns nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die vor oder nach Vertragsabschluss eingetreten sein kann, bekannt wird, durch die unser Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird.
3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
3.5 Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln bedarf unserer Zustimmung und erfolgt nur erfüllungshalber. Etwaige Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
4.1 Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart; es sei denn dass wir eine vereinbarte Lieferfrist ausdrücklich schriftlich als fix bestätigt haben. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir diese Verzögerung zu vertreten haben.
4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen sind durch uns sobald als möglich mitzuteilen.
4.3 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir sind verpflichtet, dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitzuteilen. Die vorstehende Regelung gilt unabhängig davon, ob solche Umstände bei uns, unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten oder wir uns im fraglichen Zeitraum bereits in Lieferverzug befinden.
4.5 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt 8.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
4.6 Entsteht dem Besteller infolge unseres Lieferverzuges ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller uns - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 8.2 dieser Bedingungen.
4,7 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist und fruchtlosem Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
4.8 Gemäß VerpackG §15 Abs 1 Satz 5 informiert die Fa. Alfred Eichelberger über die Rückgabemöglichkeit von Transportverpackungen. Diese werden von uns unentgeltlich zurückgenommen und der Wiederverwendung oder dem Recycling gemäß den Anforderungen nach VerpackG §16, Abs. 5 zugeführt. Der Rückgabeort ist die Lieferadresse, die Kosten der Rücknahme sind durch den Kunden zutragen.
.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand ("Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
6.2 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6.5 Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
6.6 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6.7 Wird Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen des Bestellers vermengt oder untrennbar zusammengefügt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Gegenstände.
6.8 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen.
Wird Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab.
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6.9 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 8 - Gewähr wie folgt:
Sachmängel:
7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz über die erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzteillieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt.
7.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 8.2 dieser Bedingungen.
7.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht durch uns zu verantworten sind.
7.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht für uns keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7.7 Im Reklamationsfall sind wir bereit, die beanstandeten Liefergegenstände vor Ort oder im Werk auf Mangelhaftigkeit zu untersuchen. Erweist sich eine Beanstandung des Bestellers als unberechtigt oder ist der Grund der Reklamation nicht durch uns zu vertreten, so verpflichtet sich der Besteller, sämtliche entstandenen Kosten zu erstatten.
8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend.
8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt 8.2 a-e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist Berlin. Wir sind berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bedingungen bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt.