Maschinelle Rauchabzugsanlagen dienen dazu, im Brandfall in dem vom Brand betroffenen Abschnitt Rauchgase abzusaugen, um flüchtenden Personen die Selbstrettung zu ermöglichen und der Feuerwehr den Zugang zum Gebäude für Lösch- und Rettungsmaßnahmen zu erleichtern.
Anlagen für die Selbstrettung sind so konzipiert, dass über einen definierten Bemessungszeitraum unterhalb der Rauchschicht eine raucharme Schicht aufrecht erhalten wird (siehe DIN 18232-5).
Entrauchungsventilatoren unterliegen dem Geltungsbereich europäisch mandatierter, harmonisierter Normen und der Bauproduktenverordnung. Entrauchungsventilatoren dürfen nur in den Geschäftsverkehr gebracht werden, wenn sie von einer notifizierten Prüfstelle im Brandversuch nach DIN EN 12101-3 erfolgreich getestet wurden (Erstprüfung). Eine Zertifizierungsstelle erstellt das Zertifikat über die Leistungsbeständigkeit, auf dessen Grundlage der Hersteller eine entsprechende Leistungserklärung ausstellt und das CE-Zeichen (Konformität in Bezug auf EN 12101-3) am Ventilator anbringt.
Der Hersteller hat kontinuierlich eine werkseigene Produktionskontrolle durchzuführen die durch die notifizierte Überwachungsstelle fremdüberwacht wird.
Für die Verwendung von Entrauchungsventilatoren ist darüber hinaus in Deutschland eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erforderlich, in der weitere Anforderungen, insbesondere an die Aufstellbedingungen formuliert sind. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, in der diese deutsche Praxis grundsätzlich als nicht zulässig beurteilt wurde, werden die deutschen Regelungen novelliert. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen.
Im Jahre 2014 wurden von der ARGEBAU neue Muster-Sonderbaurichtlinien veröffentlicht. Ziel war es, für Standardgebäude und Standard-Sonderbauten einfache Bemessungsregeln für die Rauchableitung zu entwickeln.
Das Schutzziel von Rauchableitungsanlagen in solchen Standardgebäuden ohne Abweichungen ist ausschließlich die Unterstützung der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr. Es wird davon ausgegangen, dass im Standardgebäude die Eigenrettung der Menschen in einem Gebäude alleine durch die Ausbildung der baulichen Rettungswege sichergestellt ist, die Menschen sich also ausreichend schnell selber in Sicherheit bringen können.
Voraussetzungen zur Anwendung dieser vereinfachten Anlagen ist die Einhaltung der materiellen Grenzen des Baurechts:
Wenn ein Sonderbau dagegen mit Abweichungen geplant wird (z.B. vergrößerte Brandabschnitte, oder längere Rettungswege), dann werden Kompensationsmaßnahmen notwendig. Eine solche Kompensation kann durch natürliche oder maschinelle Entrauchungsanlagen erfolgen. Diese sind dann nach den anerkannten Regeln der Technik (DIN 18232-2, DIN 18232-5 oder mit geeigneten Ingenieurmethoden) auszulegen. Qualifizierte Entrauchungsanlagen haben die Aufgabe, mindestens bis zum Eintreffen der Feuerwehr durch die Aufrechterhaltung raucharmer Schichten die Sicht im Aufenthaltsbereich zu verbessern, um damit den Menschen in der Brandentstehungsphase die Flucht zu ermöglichen.
Anforderung an die Rauchableitung innerhalb der Muster Industriebaurichtlinie, Muster Verkaufsstättenverordnung und Muster Versammlungsstätten Verordnung
Raumfläche [m²] | Entrauchungs-volumenstrom [m³/h] | Temperaturklasse Entrauchungsventilator | Mindest-Anzahl Absaugstellen |
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bis 400 | 10.000 | F600 | 1 |
401 – 800 | 20.000 | F600 | 2 |
801 – 1200 | 30.000 | F600 | 3 |
1201 – 1600 | 40.000 | F300 | 4 |
1601 – 2000 | 45.000 | F300 | 5 |
2001 – 2400 | 50.000 | F300 | 6 |
2401 – 2800 | 55.000 | F300 | 7 |
2801 – 3300 | 60.000 | F300 | 8 |
Erforderliche Entrauchungsvolumenströme, Temperaturklassen, und Anzahl der Absaugstellen